Stadtrechtsverleihung

Aus Norder Stadtgeschichte
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Das Stadtrecht wurde Norden faktisch im Jahre 1277 verliehen, als die Stadt erstmals eine eigene Verfassung bekam.[1] Zu diesem Zeitpunkt hatte der Ort bereits einen deutlich städtisch geprägten Charakter, doch bekam im genannten Jahr erstmals ein formelles Gremium, das aus drei Landfriedensrichtern (friesisch: vredemannen) sowie einem Sprecher bestand und als novus magistratus (lateinisch für Neuer Magistrat) bezeichnet wurde.[2] Abgeschlossen und gänzlich als Stadt charakterisiert wurde Norden indes erst 1535 durch die Instituta Nordana.

Die erste, gesicherte urkundliche Erwähnung findet sich bereits im Jahre 1255 im sogenannten Norder Vertrag. Dieses Datum wurde lange Zeit mit der Stadtrechtsverleihung verwechselt, sodass die Stadt erstmals 1955 eine 700-Jahrfeier beging und dies 2005 mit einer 750-Jahrfeier wiederholte.

Bedeutung

Die Bedeutung des deutschen Stadtrechts im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation rechtfertigte eine Hervorhebung gegenüber anderen Orten. Es verschaffte den Städten eine besondere städtische Autonomie. Wenn ein Dorf zur Stadt erhoben worden war, dann konnten dort Märkte stattfinden, auf denen Händler ihre Waren feilboten. Am Verkauf verdienten die Städte mit, denn das Stadtrecht erlaubte es den Ortschaften auch, Zölle und Gebühren zu erheben. Kaufleute mussten Abgaben zahlen, wenn sie ihre Waren in die Stadt einführen bzw. auf dem Markt verkaufen wollten. Auch wenn Handelswege durch eine Stadt hindurchführten, wurden zudem Zollabgaben fällig.

Ebenfalls zum Stadtrecht gehörte meist auch das Befestigungsrecht. Hierdurch erhielt eine Ortschaft die Erlaubnis, sich mit einer Stadtmauer vor Feinden zu schützen. Dazu kam es in Norden jedoch in Ermangelung entsprechender Ressourcen und Finanzmittel nie, die Stadt wurde lediglich mit einem Ring aus Burgen und Wehrhäuser vor Angriffen - zumindest rudimentär - geschützt. Zudem diente das im Süden befindliche Moor und die besonders im Winter und der Regenzeit unpassierbaren (weil unbefestigten) Landwege durch die Marsch als natürliche Barriere vor Feinden.

Wenn einer Ortschaft das Stadtrecht zugesprochen wurde, dann galten zudem nicht mehr nur die Gesetze des Landesherrn, sondern auch die Gesetze der Stadtherren. Stadtherren konnten Adelige, Bischöfe oder Stadträte aus Gilden oder Zünften sein. Die Stadtherren hielten Gericht ab und sprachen Recht über die Stadtbürger. In den Städten hatten die Menschen mehr Rechte und Freiheiten als ihre Mitmenschen auf dem Land; das Bürgerrecht musste man sich jedoch, anders als heute, verdienen und besaß dies nicht von Geburt an. Vor allem war es meist an Besitz und einer festen Arbeitsstelle gebunden sowie einem einwandfreien Leumund verbunden.

Einzelnachweise

  1. Sanders, Adolf (1988): Unsere Stadt hinterm Deich, Norden, S. 5
  2. Haddinga, Johann / Stromann, Martin (2000): Norden/Norddeich - Eine ostfriesische Küstenstadt stellt sich vor, Norden, S. 37f.

Siehe auch