Stadtgericht Norden

Aus Norder Stadtgeschichte
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Stadtgericht Norden

Basisdaten
Gründung 16. Jhdt. oder früher
Auflösung 1. März 1827
Rechtsform Behörde
Hauptsitz Am Markt 36

26506 Norden

Das Stadtgericht war das für das Gebiet der Stadt Norden zuständige Gericht, während das Amtsgericht für das übliche Amt Norden zuständig war. Es hatte seinen Sitz im Alten Rathaus, konkret in einem Raum neben dem Rummel. Zeugenvernehmungen fanden oft auch im Weinhaus statt.[1] Das Gefängnis befand sich bis mindestens 1937 ebenfalls dort. Als solches wurden sowohl der oberste Raum im Turm, als auch ein Nebenraum neben der Theelkammer im Erdgeschoss genutzt.

Geschichte

Das Alte Rathaus, Sitz des Norder Stadtgerichts bis 1827.

Eine Art Straf- und Sühnewesen hat es in Norden naturgemäß schon immer gewesen, ein ordentliches Gericht spätestens seit dem 16. Jahrhundert, wie Ereignisse am Norder Hafen belegen. Noch bis in das späte 16. Jahrhundert, insbesondere auch wegen des Krieges zwischen den Niederlanden und Spanien, nutzten Freibeuter den Norder Hafen als Umschlagplatz für ihre Waren und Liegeplatz. Trotz gräflichen Verbotes wurde dies lange Zeit durch die Norder stillschweigend geduldet, die oftmals jedoch auch selbst durch erbeutete Waren profitierten.[2]

Erst als Freibeuter drei Frauen aus dem Groningerland nach Norden verschleppten, rottete sich ein wütender Mob zusammen und brachte die Frauen im Alten Rathaus in Sicherheit. Die Freibeuter planten daraufhin, das Gebäude zu stürmen, woraufhin die Norder zu den Waffen griffen und die Freibeuter vertrieben. Die beiden Kapitäne wurden vor das Stadtgericht gestellt und nach kurzer Haft hingerichtet.[3] Der amtierende Bürgermeister Bernhard von Münster wurde unter anderem wegen Kollaboration mit den Freibeutern aus seinem Amt entlassen.[2]

Sitz des Gerichtes wurde, ebenfalls spätestens im 16. Jahrhundert, das Alte Rathaus, wo zwei Mal wöchentlich die Gerichtsverhandlungen abgehalten wurden. Da Gefängnisse (dieses existierte zeitweise, möglicherweise bis nach dem Ersten Weltkrieg, im Obergeschoss des Treppenturmes, zeitweise in den alten Räumlichkeiten des Eichamtes neben der Theelkammer) damals wie heute erhebliche Geldmengen verschlungen, wurden Angeklagte nicht selten mit Anprangerung bestraft. In unmittelbarer Nähe (auf dem heutigen Arp-Schnitger-Platz) stand der Pranger, genannt Kaak, wo die Verurteilten Spott und Hohn der Passanten ausgesetzt waren und zudem nicht selten ausgepeitscht oder gebrandmarkt wurden. Andere Urteile neben den genannten war auch das Rädern des Verurteilten.[4] Auch die Todesstrafe wurde bis zur Abschaffung bei schweren Verbrechen verhängt. Hierfür gab es einen Galgen am Galgenberg und eine weitere Richtstätte auf dem sogenannten Eilandje. Der Hexerei verdächtige Personen wurden wohl am Hexenkolk der Wasserprobe unterzogen.

Zum 1. März 1827 wurde diesen die Gerichtsbarkeit ab- und allein den Ämtern zuerkannt.[5] Nun waren die Amtsgerichte (daher der Name) für die (niedere) Gerichtsbarkeit zuständig. Ihnen bis heute übergeordnet sind die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und letztendlich die Bundesgerichte. Die bisher parallel existierenden Stadtgerichte wurden aufgelöst, der Umzug war bis zum 4. Dezember 1827 abgeschlossen.[6]

Vorsitz

Die Gerichtsbarkeit oblag zunächst grundsätzlich dem Landesherren, sprich dem ostfriesischen Grafen bzw. Fürsten. Neben ihm hatte auch der Drost bzw. Amtsverwalter die Gerichtsbarkeit inne.[1] Bis zur Auflösung der Stadtgerichte gab es daher nicht selten Kompetenzgerangel zwischen den Norder Bürgermeister und dem Amtsverwalter, denn nicht zuletzt hatten natürlich auch die Bürgermeister entsprechend gerichtliche Befugnisse in ihrer Stadt.[7] Den Vorsitz von Gerichtsverhandlungen hatte dabei grundsätzlich der Worthaltende (erste) Bürgermeister inne. Dieser hielt zwei Mal in der Woche jeweils vormittags vor dem Rathaus mit Unterstützung der beiden anderen Bürgermeister Gerichtsprozesse ab, deren Ablauf vom Stadtschreiber niedergeschrieben wurde.

Der vorsitzende Richter hatte sich dabei stets die Botmäßigkeit zu bewahren, also die dem Richter vom Landesherrn übertragene landesherrliche Gerichtsbarkeit. Der Richter übte als sogenannter Gerichtsuntertan die Gerichtsbarkeit nur im Sinne des Landesherrn aus, er durfte dieses Recht nicht zu seinem eigenen Nutzen missbrauchen. Der Begriff Botmäßigkeit wurde auch oft für das Ausüben einer Herrschaft im Sinne des Landesherrn gebraucht. Er ist eine Ableitung von neuhochdeutsch Bot (sächlich), mittelhochdeutsch bot, beide mit der Bedeutung Befehl bzw. Gebot ist und verwandt mit bieten.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 27
  2. 2,0 2,1 Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 49
  3. Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 47f.
  4. Canzler, Gerhard (1989): Handel und Wandel, Norden, S. 14
  5. Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 84
  6. Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 41
  7. Canzler, Gerhard (1989): Handel und Wandel, Norden, S. 15

Siehe auch